Bitte Urheberrecht/Copyright beachten!!!

Alle meine Fotografien unterliegen automatisch dem deutschen Urheberrecht (Copyright) und sind somit weltweit vor ungewollter
Vervielfältigung und unerlaubter Veröffentlichung urheberrechtlich geschützt. Man kann mit mir über fast jede nur denkbare Foto-
veröffentlichung und Bilderverwertung reden, wer es allerdings nicht für notwendig erachtet, vorher mit mir darüber zu sprechen,
läuft ernsthaft Gefahr rechtlich belangt zu werden. Eine Vervielfältigung sowie eine Veröffentlichung ist ohne die ausdrückliche
Zustimmung des Urhebers nicht erlaubt, kann strafrechtlich verfolgt und kostenpflichtig abgemahnt werden.

!!!Jede Veröffentlichung erfordert meine Zustimmung und ist honorarpflichtig!!!

Der Erwerb von Fotos, als Datei oder auf Papier, berechtigt nicht dazu, diese zu veröffentlichen oder im Internet zu präsentieren.
Die erworbenen Fotos oder Dateien dürfen lediglich für private Zwecke verwendet werden. Für eine öffentliche Verwendung muss
zusätzlich ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Erwerben von einfachen oder ausschließlichen Nutzungsrechten gemäß § 31
UrhG ist nur nach vorheriger Rücksprache möglich. 

Wenden Sie sich bei Interesse wegen Veröffentlichungen bitte an die im Impressum genannte Adresse. Danke!

Das Urheberrecht, das Copyright sowie die sämtlichen Nutzungsrechte jeder Art aller Fotos, Bilder, Dateien und alle damit 
verbundenen Rechte liegen, wenn nicht anders vermerkt, bei Martin Fink, Augsburg, dem Urheber (Fotograf) und Rechteinhaber. 

Anfragen von virtuellen Reiterhöfen/virtuellen Pferdeherden (VRH/VPH) sind unerwünscht!
Virtuelle Reiterhöfe, virtuelle Gestüte und virtuelle Pferdeherden wenden sich bitte umgehend an VRH.digge-zigge.de.

Hinweise zur Bildbetrachtung:

Nur wer hier 17 deutlich von einander getrennte Graustufen erkennen kann, hat die Helligkeit an seinen Monitor richtig eingestellt.



Impressum:























(Stand: Juni 2012)

(Auszug aus dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) vom 09. September 1965 in geänderter Fassung)

Urheberrechtsgesetz (UrhG)
Abschnitt 2
Das Werk
§ 2
Geschützte Werke
(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2. Werke der Musik;
3. pantomimische Werke einschließlich Werke der Tanzkunst;
4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne,
    Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

Abschnitt 4
Inhalt des Urheberrechts
Unterabschnitt 2
Urheberpersönlichkeitsrecht
§ 12
Veröffentlichungsrecht
(1) Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist.
(2) Dem Urheber ist es vorbehalten, den Inhalt seines Werkes öffentlich mitzuteilen oder zu beschreiben, solange weder das Werk
noch der wesentliche Inhalt oder eine Beschreibung des Werkes mit seiner Zustimmung veröffentlicht ist.
§ 13
Anerkennung der Urheberschaft
Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, 
ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen ist und welche Bezeichnung zu verwenden ist.

Unterabschnitt 2
Nutzungsrechte
UrhG § 31
Einräumung von Nutzungsrechten
(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder auf alle Nutzungsarten zu
nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich
oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.


Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
Abschnitt 2
Rechtsverletzungen
Unterabschnitt 1
Bürgerlich-rechtliche Vorschriften; Rechtsweg
§ 97
Anspruch auf Unterlassung und Schadenersatz
(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt,
kann vom Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung und,
wenn dem Verletzer Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt, auch auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden.
An Stelle des Schadenersatzes kann der Verletzte die Herausgabe des Gewinns, den der Verletzer durch die Verletzung
des Rechts erzielt hat, und Rechnungslegung über diesen Gewinn verlangen.


§ 98
Anspruch auf Vernichtung oder Überlassung der Vervielfältigungsstücke
(1) Der Verletzte kann verlangen, dass alle rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen 
Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücke, die im Besitz oder Eigentum des Verletzers stehen, vernichtet werden.
(2) Statt der in Absatz 1 vorgesehen Maßnahmen kann der Verletzte verlangen, dass ihm die Vervielfältigungsstücke, die im 
Eigentum des Verletzers stehen, gegen eine angemessene Vergütung überlassen werden, welche die Herstellungskosten nicht 
übersteigen darf.
(3) Sind die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 gegenüber dem Verletzer oder Eigentümer im Einzelfall unverhältnismäßig 
und kann der durch die Rechtsverletzung verursachte Zustand der Vervielfältigungsstücke auf andere Weise beseitigt werden, 
so hat der Verletzte nur Anspruch auf die hierfür erforderlichen Maßnahmen.